Fragen und Antworten
Vor Antragstellung
Wer ist antragsberechtigt?
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- gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz seit mind. 1 Jahr in Bayern (Ausnahmeregelungen: Bitte Erläuterungen zum Antrag beachten!)
- Haushalte, die die Einkommensgrenze einhalten
- Baugenehmigung/notarieller Kaufvertrag wurden nach dem 30.06.2018 erteilt/geschlossen.
(bzw. wenn es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt, die Frist nach der Bayerischen Bauordnung nach dem 30.06.2018 abgelaufen ist oder die Gemeinde nach dem 30.06.2018 eine Mitteilung gemäß der Bayerischen Bauordnung erteilt hat) - alle Personen des Haushaltes haben das Objekt bezogen.
Wer kann den Antrag stellen?
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Jede/jeder Haushaltsangehörige, sofern diese/r Eigentümer oder Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums ist bzw. wird.
Wie lange kann der Antrag gestellt werden?
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Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Bis dahin muss der Antrag unterschrieben und in Papierform der BayernLabo vorliegen.
Ist eine Förderung möglich, wenn die Baugenehmigung bzw. Kaufvertragsabschluss vor dem 01.07.2018 vorlag bzw. erfolgte?
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Nein, Stichtagsdatum gemäß Richtlinie ist der 01.07.2018.
Wie hoch ist die Förderung?
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Die Förderung erfolgt mittels Zuschusses in Höhe von 10.000 Euro als einmalige Auszahlung.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze?
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- Für einen Einpersonenhaushalt 50.000 Euro.
- Für einen Zwei-/ Mehrpersonenhaushalt ohne Kind 75.000 Euro
- für einen Haushalt mit einem Kind 90.000 Euro
zuzüglich 15.000 Euro für jedes weitere zum Haushalt rechnende Kind.
Die Kinder können nur angerechnet werden, wenn eine entsprechende Kindergeldberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt oder die aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Welches Einkommen wird herangezogen?
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Maßgebend ist das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen des Antragstellers und des Ehegatten oder Lebenspartners oder des Partners einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft. Dieses wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen. Zur Ermittlung wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang herangezogen (Beispiel: Antragstellung 2018: Steuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016 werden benötigt).
Woher weiß ich, wie hoch mein zu versteuerndes Einkommen ist?
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Das zu versteuerndes Einkommen befindet sich auf Ihrem Steuerbescheid, in der Regel auf der zweiten Seite unter „Einkommen/zu versteuerndes Einkommen“.
Kann das Einkommen auch ohne Steuerbescheide nachgewiesen werden?
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Nein, die Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes sind zwingend erforderlich.
Meine Kinder haben Nebentätigkeiten/Ferienjobs (z.B. Zeitungen austragen, Kellner(in), Job an der Tankstelle) – werden diese Einkommen auch angerechnet?
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Nein, die Einkommen Ihrer Kinder zählen nicht zum Haushaltseinkommen und werden für die Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.
Meine Ex-Frau/Mann und ich teilen uns das Sorgerecht für die Kinder. Wie wirkt sich das auf meine Einkommensgrenze aus?
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Neben den bereits genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindern ist maßgeblich, welchem Haushalt die Kinder angehören. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Haushalt des Antragstellers ist, dass dieser mit den Kindern in einer gemeinsamen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt. Das richtet sich wiederum nach der konkreten Verständigung der Sorgeberechtigten.
Mein(e) Partner(in) und ich sind nicht verheiratet. Hat dies Auswirkungen?
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Nein, auch Unverheiratete können eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden.
Wann kann die Eigenheimzulage beantragt werden?
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Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Bezug des Wohnraums gestellt werden.
Wie kann die Eigenheimzulage beantragt werden?
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Den Antrag können Sie bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) stellen.
Der Antrag auf Eigenheimzulage muss vom Antragsteller unterschrieben sein und bis zum 31. Dezember 2020 in Papierform (Posteingang bei der BayernLabo) vorliegen. Später gestellte Anträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Zur Fristwahrung ist das alleinige Ausfüllen des Onlineantrages nicht ausreichend..
Wo ist die Richtlinie des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für die Eigenheimzulage zu finden?
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Die Richtlinie ist im Allgemeinen Ministerialblatt (AllMBl) veröffentlicht.
Was wird gefördert?
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- der Neubau in Form von Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen
- die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, soweit dadurch eine zusätzliche Wohnung neu geschaffen wird
- der Erwerb von neuen oder bestehenden Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen
Was wird nicht gefördert?
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- einzelne Wohnräume
- eine Ferien- oder Wochenendwohnung
- die Übertragung im Wege der Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung
- der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft oder Verwandten in gerader Linie.
Nach der Antragstellung
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?
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Aufgrund der Vielzahl der Anträge kann keine verbindliche Auskunft über die Bearbeitungszeit getroffen werden. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. Ihr Antrag wird so schnell wie möglich bearbeitet.
Wann kommt ein gültiger Onlineantrag zustande?
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Der Onlineantrag wird erst bearbeitet, wenn der übermittelte Onlinedatensatz sowie der von den Antragstellern ausgedruckte und unterzeichnete Antrag bei der BayernLabo eingehen. Legitimationsprüfung optional erforderlich; falls diese bei Antragstellung nicht mit eingeht, wird diese nachgefordert.
Antragsteller haben versehentlich Original-Unterlagen zugeschickt. Können diese zurück geschickt werden?
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Eine Rücksendung ist leider nicht möglich.
Antragsteller haben ein Anhörungsschreiben erhalten. Was ist zu tun?
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Sofern um eine Stellungnahme oder weitere Auskünfte gebeten wird, können Sie sich in der im Schreiben angegebenen Frist hierzu äußern.
Die darin angeforderten Unterlagen sind umgehend nachzureichen.
Antragsteller haben einen Zuwendungsbescheid erhalten. Wann erfolgt die Auszahlung?
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- Bescheid ohne Auflage: Die Auszahlung erfolgt i.d.R. umgehend nach Zustellung des Zuwendungsbescheides
- Bescheid mit Auflage: Die Auszahlung erfolgt nach Erfüllung der Auflagen, i.d.R. nur die Legitimation erforderlich!
Antragsteller haben einen Ablehnungsbescheid erhalten. Widerruf möglich?
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Nein, wenn der Antragsteller einen förmlichen Rechtsbehelf ergreifen möchte, muss er gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht eine Klage gegen den Freistaat Bayern einreichen. Genaueres können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids entnehmen.